Archive for the ‘Sozialrecht’ Category

Observation von Hilfebedürftigen nach LSG Nordrhein-Westfalen möglich

Dienstag, September 13th, 2011

Nach Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichten des Außendienstes der Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren verwendet werden, obwohl für die Observation keine rechtliche Grundlage besteht (LSG NRW vom 08.06.2011, Az.: L 12 AS 201/11 B ER).

Anmerkungen: Soweit es sich der Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung entnehmen lässt, hatte der Außendienst des Jobcenters über zwei Monate hinweg täglich etwa eine Stunde die Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft beobachtet, den Stromverbrauch bei dem Stromlieferanten und in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Nachbarn und den Kindergarten befragt.
Das LSG NRW folgt nicht der Entscheidung des Thüringischen OVG vom 25.11.2010 (Az.: 3 KO 527/08), sondern dem Bayerischen Landessozialgerichtes 25.01.2008 - L 7 AS 72/07, das die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Observation nicht um einen erheblichen Eingriff, welcher einer gesetzlichen Grundlage bedürfe.
Beide Entscheidungen verkennen, dass ein erheblicher Eingriff vom Gesetz bereits dann angenommen wird, wenn eine Observation an mehr als zwei Tagen stattfindet (§ 163f Abs.1 Nr. 2 StPO). Eine Observation im Strafprozess bedarf dann richterlicher Genehmigung. Im entschiedenen Fall erfolgte die Beobachtung ausweislich der Sachverhaltsdarstellung werktäglich jeweils eine Stunde über zwei Monate. Von einem unerheblichen Eingriff ist daher wohl nicht auszugehen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes löst indes nicht jeder Verstoß gegen das gesetzlich vorgesehene Verfahren ein Beweisverwertungsverbot aus. Das Beweisverwertungsverbot muss zur Sicherung der Verfahrensbelange der Betroffenen und zur Sicherung rechtsstaatlicher Belange geboten sein (BVerfG am 30.06.2005 -  2 BvR 1502/04).
Ob dies hier der Fall ist, erscheint äußerst fragwürdig. Die Dauerobservation entbehrt einer Rechtsgrundlage. Es besteht keine zwingende Notwendigkeit für eine heimliche Observation in diesem Umfang durch das Jobcenter. Zwingend notwendige Ermittlungen kann das Jobcenter den Strafverfolgungsbehörden überlassen, die hinsichtlich der Observation dann an die Strafprozessordnung gebunden sind.

Hartz IV - Empfänger müssen Hausbesuche nicht dulden

Dienstag, September 13th, 2011

Die Behörde muss einen Sachverhalt, ob etwa der Hilfebedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, von Amts wegen prüfen (§ 20 Abs. 1 Satz 1  und 2 SGB X). Hierbei ist der Hausbesuch als Inaugenscheinnahme ein grundsätzlich zulässiges Beweismittel (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ob ein Hausbesuch durchgeüfhrt wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Behörde hat hierbei zu berücksichtigen, dass ein Hausbesuch in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Wohnung eingreift (Art. 13 Abs. 1 GG).

Das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2011 (Az.: L 7 AS 83/11 B ER) hierzu ausgeführt, es gebe keine Verpflichtung, Hausbesuche zu dulden. Er sei nur mit der Einwilligung des Betroffenen möglich. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Hierunter fällt nach Ansicht des Bayerischen LSG der Hausbesuch gerade nicht. Eine weitergehende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes bestehe nur, soweit dies durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen sei. Aus den im SGB I normierten Mitwirkungspflichten und auch aus den spezialgesetzlichen Vorschriften des SGB II ergibt sich keine Obliegenheit, einen Hausbesuch zu dulden. Ein Hausbesuch ist nur mit vorheriger Zustimmung des Betroffenen möglich. Wenn wegen der Ablehnung eines Hausbesuches ein Sachverhalt nicht festgestellt werden kann, geht dies zu Lasten desjenigen, dem die objektive Beweislast obliegt. Im Falle des Nachweises, der Betroffene lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ginge dies dann zu Lasten der Behörde, die die Beweislast für die Vermutung trägt, es handele sich um eine Bedarfsgemeinschaft, nicht lediglich eine Wohngemeinschaft. Allein aus der Ablehnung des Hausbesuches lasse sich dagegen nichts folgern.

Unfall auf dem Weg zum häuslichen Arbeitszimmer kein Wegeunfall

Dienstag, November 2nd, 2010

Die Klägerin stürzte in ihrem Wohnhaus auf der Treppe, als sie von ihrer im Obergeschoss gelegenen Wohnung in das im Erdgeschoss befindliche ausschließlich betrieblich genutze Büro gehen wollte, bevor sie das Büro erreichte. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Weg von einem Wohnraum in das häuslich genutzte Arbeitszimmer nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehe. Die versicherte Tätigkeit beginne auch bei einem von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses. Außentür sei neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden könne. Das Sozialgericht führte weiter aus, das BSG habe diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tatigkeit) oder ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr und eng gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpfe, die im allgemeinen leicht feststellbar seien. Jede andere Wertung stelle zudem die Versicherten ungerechtfertigt schlechter, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnraums liege und deren  Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erst mit dem Beschreiten der Außentür beginne. Bei alldem sei schließlich zu berücksichtigen, dass der häusliche Bereich eine besondere Gefahrenquelle darstelle, für die der Versicherte selbst verantwortlich sei und deren Risiken er zu tragen habe. SG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2010 (Az.: S 4 U 675/10)

Arbeitsunfall bei Urlaubsbegleitung der pflegebedürftigen Eltern

Dienstag, November 2nd, 2010

Die Klägerin war nach dem Rückflug aus Spanien noch auf dem Flughafen Düsseldorf gestürzt und zog sich einen komplizierten Schenkelhalsbruch zu. Das LSG Nordrhein-Westfalen sah darin einen Wegeunfall, der für die Klägerin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründe: Die Klägerin ist anerkannte Pflegeperson für ihre nach Pflegestufe I, bzw. II pflegebedürftigen Eltern. Sie habe während des Urlaubs mit ihren Eltern in Spanien eine versicherungspflichtige Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII verrichtet. Im Vordergrund der Klägerin habe ihre Motivation gestanden, Pflegetätigkeit zu erbringen. Diese Pflegetätigkeit ist vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Der Wunsch, selbst in Spanien Urlaub zu verbringen, sei gegenüber der Pflegetätigkeit zweitrangig gewesen. Die Begleitung der Eltern auf dem Weg von der Zweitwohnung in Spanien zur Erstwohnung in Deutschland habe zwar nicht mehr zur versicherten Pflegetätigkeit gehört. Die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung befunden, den der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit umfasse (LSG NRW am 17.09.2010 - L 4 U 57/09).

Angemessenheit von Kosten der Unterkunft

Donnerstag, Oktober 21st, 2010

Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG anhand der Wohnungsgröße, des Wohnstandards sowie des örtlichen Mietniveaus zu beurteilen (BSG, Urteile vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R und Az.: B 7b AS 10/06). Hierbei ist nicht isoliert auf diese 3 Faktoren abzustellen.

Die Angemessenheit des Mietpreises ist weiter unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten zu ermitteln. Die Anforderungen, die an die Feststellung der Situation auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt zu stellen sind, hat das BSG in einem Urteil vom 18.06.2008 (Az.: B 14 /7b AS 44/06 R) wie folgt dargestellt: Der Grundsicherungsträger müsse nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel abstellen. Die Datengrundlage müsse lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür biete, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Ferner müssten die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmten (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein.

In einem weiteren Urteil vom 22.09.2009 (Az.: B 4 AS 18/09 R) hat das BSG die Anforderungen an die Ermittlung des örtlich angemessenen Mietpreises weiter konkretisiert. Hiernach sei das erforderliche schlüssige Konzept ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers i.S. der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig sei das Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfülle:

  • die Datenerhebung dürfe ausschließlich in dem genau eingegrenzten und müsse über gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung);
  • es bedürfe einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße;
  • Angaben über den Beobachtungszeitraum;
  • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel);
  • Repräsentativität des Umfanges der eingezogenen Daten;
  • Validität der Datenerhebung;
  • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
  • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)

Hartz IV - Leistungen auch für Zuwanderer aus der Europäischen Union

Donnerstag, Oktober 21st, 2010

Auch arbeitslose Zuwanderer aus der Eurpäischen Union haben einen unbefristeten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dies gilt auch dann, wenn sie zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben. Die obersten Sozialrichter verwiesen in ihrem Urteil auf das sogenannte Europäische Fürsorgeabkommen aus dem Jahre 1953.  Im konkreten Fall zahlte das JobCenter für einen Franzosen nach der möglichen Sperrfrist von 3 Monaten 6 Monate lang Arbeitslosengeld II und übernahm die Kosten für die Unterkunft. Im Anschluss verweigerte es jede Zahlung mit der Begründung, der Kläger habe sich lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten.

Mit dem Fürsorgeabkommen von 1953 verpflichteten sich einige europäische Staaten, den Staatsangehörigen der Unterzeichner die selben sozialen Leistungen zur Verfügung zustellen, wie den eigenen Bürgern. Zu den Unterzeichnerstaaten des Abkommens gehören: Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, Großbritannien sowie die Türkei, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Malta und Estland. Nach dem Urteil des BSG haben Ausländer aus diesen Ländern Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, denn - so der Vorsitzende Richter - das Fürsorgeabkommen stelle unmittelbar geltendes Bundesrecht dar (Az.: BSG: B 14 AS 23/10 R).

Anspruch auf volle Kostenerstattung für digitales Hörgerät

Mittwoch, August 25th, 2010

Schwerst hörgeschädigte Menschen können nicht auf den von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegten Festbetrag für Hilfsmittel verwiesen werden, so das BSG in seinem Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08).  Die Versorgung mit einem Hörgerät sei für den unmittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich, da hiermit die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ausgelichen werde. Ein digitales Hörgerät sei in der Lage, hörbehinderten Menschen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen. Es diene dazu, ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu erfüllen. Zwar seien teurere Hilfsmittel ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet wäre. Jedoch komme eine kostenaufwendige Versorgung dann in Betracht, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt sei, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber der kostengünstigen Alternative biete. Nur das digitale Hörgerät könne nach dem Stand der Hörgerätetechnik einen ausreichenden Ausgleich der Hörbehinderung gewährleisten. Eine Verweisung auf den von der GKV bestimmten Festbetrag sei nicht rechtmäßig, da er für jeden Versicherten mit solch erheblichem Hörverlust objektiv nicht ausreichend sei.

Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland

Dienstag, August 24th, 2010

Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob der örtlich zuständige kommunale Träger nach einem Umzug aus Bayern die Kosten der Unterkunft und Heizung für eine teurere Wohnung in Berlin zu übernehmen habe. Der Gesetzgeber sieht  vor, dass Kosten der Unterkunft und Heizung – soweit angemessen -  nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind. Erhöhen sich diese angemessenen Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug, sind Leistungen nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu leisten.

Das Bundessozialgericht hat den kommunalen Berliner Träger verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen(BSG am 01.06.2010; B 4 AS 60/09 R). Zur Begründung führte es aus, die Ermittlung der abstrakten Angemessenheit von Kosten der Unterkunft erfolge im Vergleichsraum, also im „kommunalen Bereich“. Für die Angemessenheit der Kosten sind also die Berliner und nicht die Bayerischen Verhältnisse entscheidend. Den Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschrift zu reduzieren, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit der durch Art. 11 des GG gewährleisteten Freizügigkeit geboten.

Kindergeldanrechnung verfassungsgemäß

Mittwoch, Mai 26th, 2010

Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen ist verfasungsgemäß, entschied das BVerfG am 11.03.2010 (1 BvR 3163/09). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei hierdurch nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld staatliche Leistungen in gesetzlich bestimmter Höhe erhalten. Um das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten, sei auch nicht geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Zwar trage das Einkommensteuerrecht der Deckung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfes eines Kindes durch Kinderferibeträge Rechnung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange jedoch keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Auch der Gleichheitssatz sei gewahrt, da Hartz - IV - Empfänger kein zu versteuerndes Einkommen erzielen und daher mit Steuerzahlern nicht vergleichbar seien. Da alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden Kinder gleichbehandelt würden, liege auch sonst keine Ungleichbehandlung vor.

Es bleibt also dabei, dass der Ausbildungsbedarf der Kinder von Hartz IV-Empfängern geringer zu bewerten ist, als der Bedarf der Kinder von Steuerzahlern. Dies bedarf, so meinen wir, keines weiteren Kommentars.

Der Patient als Gewaltopfer

Donnerstag, Mai 20th, 2010

Auch der Patient kann zum Gewaltopfer werden, entschied das BSG am 29.04.2010 (Az.: B 9 VG 1/09 R).  Eine Patientin beantragte eine Gewaltopferentschädigung nach dem Opferentschgädigungsgesetz (OEG). Die Gegenseite wandte ein, ärztliche Kunstfehler würden nicht vom OEG erfassst. Das BSG entschied für den vorliegenden Fall, der Beklagte sei verpflichtet, die durch die misslungenen ärztlichen Eingriffe verursachten Gesundheitsstörungen der Klägerin als Schädigungsfolgen i.S. des OEG festzustellen. Ein Patient werde zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten diene. Dies sei z.B. zu bejahen, wenn sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen habe leiten lassen und die gesundheitlichen Belange der Klägerin hintenangestellt habe.