Observation von Hilfebedürftigen nach LSG Nordrhein-Westfalen möglich
Nach Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichten des Außendienstes der Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren verwendet werden, obwohl für die Observation keine rechtliche Grundlage besteht (LSG NRW vom 08.06.2011, Az.: L 12 AS 201/11 B ER).
Anmerkungen: Soweit es sich der Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung entnehmen lässt, hatte der Außendienst des Jobcenters über zwei Monate hinweg täglich etwa eine Stunde die Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft beobachtet, den Stromverbrauch bei dem Stromlieferanten und in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Nachbarn und den Kindergarten befragt.
Das LSG NRW folgt nicht der Entscheidung des Thüringischen OVG vom 25.11.2010 (Az.: 3 KO 527/08), sondern dem Bayerischen Landessozialgerichtes 25.01.2008 - L 7 AS 72/07, das die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Observation nicht um einen erheblichen Eingriff, welcher einer gesetzlichen Grundlage bedürfe.
Beide Entscheidungen verkennen, dass ein erheblicher Eingriff vom Gesetz bereits dann angenommen wird, wenn eine Observation an mehr als zwei Tagen stattfindet (§ 163f Abs.1 Nr. 2 StPO). Eine Observation im Strafprozess bedarf dann richterlicher Genehmigung. Im entschiedenen Fall erfolgte die Beobachtung ausweislich der Sachverhaltsdarstellung werktäglich jeweils eine Stunde über zwei Monate. Von einem unerheblichen Eingriff ist daher wohl nicht auszugehen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes löst indes nicht jeder Verstoß gegen das gesetzlich vorgesehene Verfahren ein Beweisverwertungsverbot aus. Das Beweisverwertungsverbot muss zur Sicherung der Verfahrensbelange der Betroffenen und zur Sicherung rechtsstaatlicher Belange geboten sein (BVerfG am 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04).
Ob dies hier der Fall ist, erscheint äußerst fragwürdig. Die Dauerobservation entbehrt einer Rechtsgrundlage. Es besteht keine zwingende Notwendigkeit für eine heimliche Observation in diesem Umfang durch das Jobcenter. Zwingend notwendige Ermittlungen kann das Jobcenter den Strafverfolgungsbehörden überlassen, die hinsichtlich der Observation dann an die Strafprozessordnung gebunden sind.