Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob der örtlich zuständige kommunale Träger nach einem Umzug aus Bayern die Kosten der Unterkunft und Heizung für eine teurere Wohnung in Berlin zu übernehmen habe. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kosten der Unterkunft und Heizung – soweit angemessen - nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind. Erhöhen sich diese angemessenen Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug, sind Leistungen nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu leisten.
Das Bundessozialgericht hat den kommunalen Berliner Träger verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen(BSG am 01.06.2010; B 4 AS 60/09 R). Zur Begründung führte es aus, die Ermittlung der abstrakten Angemessenheit von Kosten der Unterkunft erfolge im Vergleichsraum, also im „kommunalen Bereich“. Für die Angemessenheit der Kosten sind also die Berliner und nicht die Bayerischen Verhältnisse entscheidend. Den Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschrift zu reduzieren, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit der durch Art. 11 des GG gewährleisteten Freizügigkeit geboten.