Kindergeldanrechnung verfassungsgemäß
Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen ist verfasungsgemäß, entschied das BVerfG am 11.03.2010 (1 BvR 3163/09). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei hierdurch nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld staatliche Leistungen in gesetzlich bestimmter Höhe erhalten. Um das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten, sei auch nicht geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Zwar trage das Einkommensteuerrecht der Deckung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfes eines Kindes durch Kinderferibeträge Rechnung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange jedoch keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Auch der Gleichheitssatz sei gewahrt, da Hartz - IV - Empfänger kein zu versteuerndes Einkommen erzielen und daher mit Steuerzahlern nicht vergleichbar seien. Da alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden Kinder gleichbehandelt würden, liege auch sonst keine Ungleichbehandlung vor.
Es bleibt also dabei, dass der Ausbildungsbedarf der Kinder von Hartz IV-Empfängern geringer zu bewerten ist, als der Bedarf der Kinder von Steuerzahlern. Dies bedarf, so meinen wir, keines weiteren Kommentars.
Mai 31st, 2010 at 20:41
Sehr geehrte Autorin, sehr geehrter Autor,
Sie haben bei Ihrer Bemerkung, dass der Ausbildungsbedarf der Kinder von Hartz IV-Empfängern geringer zu bewerten ist, als der Bedarf der Kinder von Steuerzahlern, eventuell einige Aspekte außer acht gelassen.
Der Staat ist in erster Linie ein Ermöglicher, kein Finanzierer oder Unterhalter. Jeder Bürger der wie auch immer, ob selbst verschuldet oder nicht, in eine Notlage gerät, erhält Hilfe vom Staat so dass diese keine Existenzbedrohung darstellt. Der Bürger hat, von schweren Krankheitsfällen abgesehen, die Möglichkeit aus eigener Kraft und Kreativität sein Leben zu gestalten.
Sie geben an, dass Eltern die Sozialleistungen vom Staat erhalten angeblich nicht im gleichem Maße für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsleistungen begünstigt werden, wie Eltern die Sozialleistungen für den Staat erbringen. Meiner Meinung nach ist dem nicht so.
1.) Kinder deren Eltern Sozialleistungen vom Staat erhalten, bekommen Vergünstigungen die Kinder von sozialversicherungspflichtigen Eltern nicht erhalten, z.B. erhalten diese die Klassenfahrten komplett bezahlt und zum Beginn jedes Schuljahres das “Schulstarter-Paket”, 100 € für z.B. Schulranzen, Bücher oder Schreibutensilien gegen Quittung. Kommunen und Schulen bieten darüber hinaus Vergünstigungen an z.B. stellen sie Schulbücher für das entsprechende Schuljahr kostenlos oder für einen sehr geringen Betrag zur Verfügung.
2.) Eltern die Sozialleistungen vom Staat erhalten haben durch ihre Tagesfreizeit einen Geldwerten Vorteil, den Sie bei der Betreuung, Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder nutzen müssen. Sie können Nachhilfe oder Betreuung am Nachmittag selbst übernehmen. Sie haben Zeit, benötigte Sachen zur Ausbildung ihrer Kinder günstig oder kostenlos zu beschaffen (eBay, Kleinanzeigen, Amtsblätter).
3.) Es klingt in Ihrer Ausführung fast so, als ob sozialversicherungspflichtige Eltern vom Staat etwas geschenkt bekommen würden. Vielmehr wird aber lediglich die Steuerschuld gesenkt, also nur der Betrag für den Steuern erhoben werden, wird um einen Teil gesenkt.
3.1) Wenn Sie in einem Geschäft etwas kaufen, dann kann Ihnen der Händler einen Nachlass geben. Sie haben dadurch einen Vorteil. Sie können diesen Nachlass nur haben, wenn Sie etwas kaufen. Wenn Sie nichts kaufen, können Sie diesen Vorteil für sich nicht in Anspruch nehmen.
Das Urteil des BVerfG ist nicht nur hinsichtlich der Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums richtig ist, sondern aus den oben genannten Gründen ergibt sich, dass auch hinsichtlich der Betreuung, Erziehung und Ausbildung genau keine Bewertung stattfindet.
Hochachtungsvoll
M.W.